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Über uns
Die Abteilung Recht - Alles was RECHT ist!
Gut beraten bedeutet, vor, bei und nach einem Geschäftsabschluss die wichtigsten rechtlichen Entscheidungsparameter im Blick zu haben. Das setzt exakte Kenntnisse der wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Erfahrungen der Branche voraus. Unsere VDMA-Mitgliedsunternehmen erhalten den notwendigen individuellen Input - maßgeschneidert für den Maschinenbau.
Die Verordnung über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation, auch E-Privacy-Verordnung genannt, wird derzeit heftig auf europäischer Ebene diskutiert.
Die neue „Brückenteilzeit“, die Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) einführen will, fordert das Personalmanagement in den Unternehmen heraus, so die Einschätzung des Leiters des VDMA Competence Center Arbeitsmarkt, Fabian Seus.
Die EU-Mitgliedsstaaten und das Europäische Parlament haben sich auf eine Verschärfung der EU-Entsenderichtlinie geeinigt. Im Juni diesen Jahres soll der Kompromisstext im Europäischen Parlament und Rat zur Abstimmung gelangen.
Neben europäischen Aktivitäten zum kollektiven Rechtsschutz (s. Newsletter-Artikel zu den europäischen Sammelklagen) geht der Gesetzgeber auch auf nationaler Ebene die Erweiterung der Klagemöglichkeiten an:
Beruft eine Stelle, die der Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unterliegt, mehrere interne Datenschutzbeauftragte, können diese Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG erwerben. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27.07.2017 (2 AZR 812/16).
Eine haftbedingte Arbeitsverhinderung kann einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hessen mit Urteil vom 21.11.2017 (8 Sa 146/17). Es bestätigte und präzisierte damit die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Wird in einem Betrieb eine Grippeschutzimpfung durchgeführt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, über mögliche Risiken einer Impfung aufzuklären.
§ 41 Satz 3 SGB VI ermöglicht den Vertragsparteien, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Altersrente hat.
Rufbereitschaft gilt im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) als Ruhezeit, solange kein Ruf erfolgt und die Arbeit nicht aufgenommen werden muss. Bereitschaftsdienst hingegen wird als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG gewertet.
Die Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, vom VDMA in den vergangenen Jahren sehr eng begleitet, sieht neben neuen - z. T. strengeren - Voraussetzungen eine weitgehende Harmonisierung des Know-how-Schutzes auf europäischer Ebene vor.